Sie sind mit einem nicht von uns erstellten Gutachten unzufrieden?
Obwohl Sie im Haftpflichtschadenfall zweifelsfrei das Recht der freien Gutachterwahl auf Kosten der Versicherung des Unfallverursachers haben, hat die gegnerische Versicherung einen "eigenen Gutachter" oder einen Gutachter bzw. einen Mitarbeiter einer Organisation geschickt, deren Unabhängigkeit aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Versicherungswirtschaft von Fachleuten zu Recht bezweifelt wird.
Mit dem Ergebnis sind Sie unzufrieden?
Oder haben Sie sich sogar dazu überreden lassen, Fotografien des Schadens der gegnerischen Versicherung einzureichen, die Ihnen dann aufgrund der Fotografien unter weitgehender Berücksichtigung Ihrer eigenen Interessen (minimale Schadenersatzzahlung) einen Betrag überweist, der Ihnen völlig unzureichend erscheint?
Haben Sie schließlich der Forderung der gegnerischen Versicherung (obwohl diese kein Recht zur Anforderung eines Kostenvoranschlages hat) nachgegeben und sich einen Kostenvoranschlag besorgt, auf dessen Grundlage die Versicherung des Unfallverursachers - möglicherweise nach Abzügen - mit Ihnen abgerechnet hat und im Nachhinein kommen Ihnen Zweifel, ob Ihre Interessen - Höhe und Umfang der Schadenersatzzahlung - angemessen berücksichtigt wurden?
Wurde kein interessengerechtes Gutachten erstellt?
Hierzu folgendes Beispiel: Der über bzw. von der gegnerischen Versicherung beauftragte Gutachter berät Sie nicht über Ihre Möglichkeiten. Er ermittelt den Wiederbeschaffungswert, die Reparaturkosten und den Restwert ohne große Erläuterung. Die Versicherung des Unfallgegners macht aus diesen Daten einen Totalschaden, indem sie von dem Wiederbeschaffungswert den Restwert abzieht und die Differenz überweist. Die Praxis zeigt, dass von der regulierungspflichtigen Versicherung (je höher der Restwert, desto niedriger die Schadenersatzzahlung) der Restwert nicht entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichtshofes (BGH) ermittelt wird. Der BGH hat entschieden, dass zur Bestimmung des Restwertes nur der regionale Markt zu beachten ist und Internetangebote (Sondermarkt) möglicherweise sogar von Anbietern, die sich weit mehr als 10-20 km vom Geschädigten entfernt befinden, unbeachtlich sind.
Bei einer interessengerechten Beratung hätte z.B. die Möglichkeit einer Reparatur bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes bestanden. Hätten Sie das Fahrzeug unter Umständen mehr als 6 Monate weiter benutzt, unabhängig davon ob repariert oder nicht repariert, hätten Sie bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes erhalten - ohne Anrechnung eines Restwertes.
Soweit zu einigen möglichen Fällen. Grundsätzlich gilt: Rufen Sie unverbindlich an, und wir versuchen Ihnen zu helfen - trotz eines bereits erstellten Gutachtens. Für Sie kostenfrei.