Keine Kosten für Kfz.-Unfallgeschädigte bei sogenannten Bagatellschäden
Bei einem sogenannten Bagatellschaden, d.h. bei einem Schadenumfang von unter € 720,00 (ca.) ist die Versicherung des Unfallverursachers nicht verpflichtet, das Gutachten-Honorar zu zahlen. Die o.g. Grenze von € 720,00 ist fließend, und es muss im Einzelfall geprüft werden, ob ein Bagatellschaden vorliegt. Die Bagatellgrenze kommt z.B. nicht bei einem Totalschaden zum Tragen.
Das Problem besteht darin, dass der Schadenumfang für einen Laien oft nicht erkennbar ist. So können sich schon nach einem vermeintlich leichten Auffahrunfall Schäden ergeben, die mehrere Tausend Euro betragen.
Der Schaden, der z.B. nach einem Auffahrunfall als Kratzer auf der Stoßstange als Bagatellschaden angesehen wird, kann wie gesagt, nach fachkundiger und sorgfältiger Untersuchung eine ganz andere Dimension haben. Wird der tatsächliche Schadenumfang dann unter Umständen erst nach Jahren erkannt, möglicherweise im Rahmen des Verkaufs des Fahrzeuges, ist eine Entschädigung von der gegnerischen Versicherung in der Regel nicht mehr zu erlangen. Genau so unangenehm ist dann die Rückabwicklung des Kaufvertrages oder sogar die Befassung mit einer Strafanzeige.
Stellt sich im Laufe einer Untersuchung des Fahrzeuges durch uns heraus, dass ein Bagatellschaden vorliegt, werden keine Honorarkosten erhoben. Sie haben dann aber die Gewähr, dass tatsächlich kein größerer Schaden an Ihrem Fahrzeug unfallbedingt vorliegt.
Wünschen Sie eine Kalkulation zur Geltendmachung des Bagatellschadens bei der gegnerischen Versicherung, stellen wir pauschal € 50,00 (netto) in Rechnung.